“Förderverein Militärgeschichtliche Sammlung“Panzerbrigade 14 “Hessischer Löwe“ e.V.vom 28.02.2005 in der Fassung vom 30.10.2015 1. Änderung: 19.06.2009 2. Änderung: 30.10.2015 |
Präambel
Auf der Grundlage des Zentralerlasses der Bundeswehr B-2720/3 – Politisch-historische Bildung durch Sammlungen – dürfen Militärgeschichtliche Sammlungen an Standorten der Bundeswehr eingerichtet werden.
Die “Militärgeschichtliche Sammlung“ in der Herrenwaldkaserne in Stadtallendorf entspricht den Vorgaben dieses Zentralerlasses. Sie dient vorrangig der politisch – historischen Bildung aller Soldaten im Sinne des gesetzlichen Auftrags gemäß § 33 Soldatengesetz.
Ziel ist es, den Soldaten aus Kenntnis der Vergangenheit Maßstäbe für die Beurteilung von politischen Gegenwartsfragen zu vermitteln. Zugleich verfolgt die Sammlung den Zweck der Traditionspflege und -bildung. Die Darstellung und Fortführung der Geschichte und Tradition der Truppenteile der Panzerbrigade 14 “Hessischer Löwe“ sowie der ehemals in der Region stationierten Truppenteile ist ein besonderes Anliegen der militärgeschichtlichen Sammlung. Sie ist daher auch der Öffentlichkeit zugänglich.
Eigentümer und Träger der Militärgeschichtlichen Sammlung am Standort Stadtallendorf ist die Division Schnelle Kräfte ( DSK ).
Der Förderverein unterstützt die Ziele der Sammlung auf der Grundlage der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Der Verein gibt sich nachfolgende Satzung:
- 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen “Förderverein Militärgeschichtliche Sammlung Panzerbrigade 14 „Hessischer Löwe“ und hat seinen Sitz in Stadtallendorf.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Marburg Nr. 3378 eingetragen. Der Name des Vereins ist durch das Amtsgericht Marburg mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) versehen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins sind der Erhalt und die Förderung der “Militärgeschichtlichen Sammlung“ in der Region Neustadt (Hessen) / Stadtallendorf, deren weitere Ausgestaltung und die Bewahrung der vorhandenen militärhistorischen Exponate im Einklang mit den in der Präambel dieser Satzung dargestellten Zielen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Gewährung finanzieller Zuwendungen, die Übernahme von Aufwendungen zum Unterhalt sowie durch Sachspenden an die Militärgeschichtliche Sammlung verwirklicht.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
- 3 Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen, werden, die sich zu den Zielen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie zur Bundeswehr und ihrem Auftrag bekennen. Natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen können auch fördernde Mitglieder werden.
- Beitrittserklärungen zu dem Verein bedürfen der Schriftform. Personen, die nicht volljährig sind, müssen ihrer Beitrittserklärung eine Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter beifügen.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft juristischer Personen sowie von Personenvereinigungen endet durch Austritt, Ausschluss, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder durch Eintragung des Auflösungs- oder Liquidationsbeschlusses in das jeweilige amtliche Register.
- Der Austritt erfolgt durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung. Hierbei ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres einzuhalten.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt. Insbesondere, wenn es sich durch Wort oder Tat gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland oder die Bundeswehr und ihren Auftrag wendet.
Ein Mitglied kann ferner ausgeschlossen werden, wenn es mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages trotz schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate im Rückstand bleibt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
- 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.
- Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme, Abstimmung sowie zur Stellung von Anträgen bei der Mitgliederversammlung .
- Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen.
- 5 Mitgliedsbeiträge – Spenden
- Die Mitglieder zahlen ihren Mitgliedsbeitrag gemäß der gültigen Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Fördernde Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag nach eigener Festlegung; mindestens jedoch den von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag.
- Der Beitrag ist vom Beginn des Jahres des Beitritts ab zu zahlen. Bei unterjährigem Beitritt findet eine Kürzung nicht statt. In diesem Fall ist der Beitrag sofort, anderenfalls ohne Aufforderung bis zum 31. Januar eines jeden Jahres auf ein Konto des Vereins zu überweisen.
- Der Vorstand kann in Einzelfällen Sonderregelungen nach Ermessen hinsichtlich der Beitragspflicht und der Zahlungsweise vornehmen.
- Der Verein nimmt im übrigen Geld- und Sachspenden zur ausschließlichen Verwendung im Rahmen des Vereinszweckes entgegen.
- 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- a) die Mitgliederversammlung,
- b) der Vorstand.
- 7 Besondere Vertreter
Neben dem Vorstand können – gem. § 30 BGB – für bestimmte Arten von Geschäften durch den Vorstand besondere Vertreter bestellt werden.
- 8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist einmal jährlich – möglichst im ersten Halbjahr – durch den Vorstand einzuberufen. Zeitpunkt, Tagungsort sowie die Tagesordnung sind vom Vorstand festzulegen.
- Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen.
- Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung ohne Verzug einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und der zu behandelnden Tagesordnung schriftlich verlangt.
- Bei form- und fristgerechter Einladung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
- 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus natürlichen Personen. Er setzt sich aus einem geschäftsführendem Vorstand, einem ständigen Mitglied und bis zu drei Beisitzern zusammen. Der geschäftsführende Vorstand und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Gewählte Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind:
– der Vorsitzende
– der erste stellvertretende Vorsitzende
– der zweite stellvertretende Vorsitzende
– der Schatzmeister
- der Schriftführer.
Schriftführer und Schatzmeister können auch stellvertretende Vorsitzende sein.
- Als Vertreter der Bundeswehr ist ein(e) vom Kommandeur der DSK bestimmte(r) Soldat(in) als Beauftragte(r) für die „Militärgeschichtliche Sammlung“ ständiges Vorstandsmitglied. Das ständige Vorstandsmitglied muss nicht Mitglied des Vereins sein.
- Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der Vorsitzende, der erste und zweite stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam von zwei der in diesem Absatz genannten Vorstandsmitglieder vertreten (gesetzliche Vertretung im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB).
- Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das Vereinsvermögen und setzt die Vereinsbeschlüsse um. Der Vorstand ist insbesondere verantwortlich für die Wahrung der Interessen der Leihgeber der militärhistorischen Exponate.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Der Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstandes führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung, bei seiner Verhinderung einer der Vertreter in der Reihenfolge ihrer Nennung in § 9 Ziffer 2.
Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe und der für die Liegenschaft zuständigen Bundeswehrverwaltung mit beratender Stimme hinzuziehen.
- Stimmberechtigt sind alle gewählten Vorstandsmitglieder, die Beisitzer und das ständige Mitglied im Vorstand. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Wird die Übernahme des Vorstandsamtes durch das ständige Vorstandsmitglied abgelehnt und ist kein gemäß den vorstehenden Bestimmungen bestellter Vertreter an seine Stelle getreten, zählt die für das ständige Mitglied vorgesehene Stimme aufgrund der Vakanz bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mit. Dies gilt auch, solange keine Entscheidung durch die oberste Kommandobehörde gemäß § 9 Absatz 2 getroffen wurde.
Es kann im Umlaufverfahren schriftlich abgestimmt werden, wenn kein Mitglied des Vorstands widerspricht. Telekommunikative Übermittlung, etwa durch Telefax, ist zulässig.
- Der Vorstand wird in jedem dritten Kalenderjahr gewählt, wobei das Jahr der Wahl nicht mitzählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist. Eine Wiederwahl ist möglich.
Bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds des Vorstands werden seine Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung übernommen. Die Mitgliederversammlung wählt bis zum Ende der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied.
- Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
- Die vorzeitige Abberufung der Vorstandsmitglieder ist nur aus wichtigem Grunde zulässig.
- 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
– Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung.
– Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichtes und Entlastung des Vorstandes.
– Wahl des Vorstandes, soweit er aus gewählten und nicht ständigen Vorstandsmitgliedern besteht.
– Umsetzung von Satzungsänderungen.
– Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
– Wahl der Kassenprüfer.
– Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder von Mitgliedern.
– Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
- 11 Leitung der Mitgliederversammlung, Beschlüsse und Wahlen
- Der Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstandes führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Ist er verhindert, tritt an seine Stelle der erste, in dessen Verhinderungsfall der zweite stellvertretende Vorsitzende.
- Der Schriftführer erstellt ein Protokoll der Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
- Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
- Ist nicht der gesamte Vorstand neu zu wählen (Nachwahl einzelner Vorstandsmitglieder), wird der Vorsitz in der Mitgliederversammlung entsprechend Ziffer 1 geführt.
Sind bei einer Nachwahl vor Ablauf der Amtszeit der Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstandes und seine Stellvertreter, oder ist der Vorstand insgesamt neu zu wählen, bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit durch Handzeichen den Leiter der Wahlversammlung. Dieser übernimmt den Vorsitz bis der Vorsitzende gewählt worden ist. Der Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstandes übernimmt sodann vom Leiter der Wahlversammlung den Vorsitz über die weitere Wahlversammlung.
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn mindestens ein Viertel der erschienenen Mitglieder es beantragt, sonst durch Handzeichen.
- Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Das Los wird von dem Leiter der Wahlversammlung oder dem Vorsitzenden geworfen.
- 12 Kassenprüfer
- Von der Mitgliederversammlung werden für die Dauer der Amtsperiode des Vorstands zwei Kassenprüfer gewählt.
- Die Kassenprüfer sind berechtigt, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit einzusehen. Sie sind verpflichtet, nach Ablauf des Geschäftsjahres das gesamte Rechnungswesen zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
- 13 Niederschriften
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Mitgliederversammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
- Die Niederschrift der Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist der nächst folgenden Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
- Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich abzufassen und vom Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstandes oder im Falle seiner Verhinderung von seinen Vertretern in der Reihenfolge ihrer Nennung in § 9 Ziffer 2 und dem Schriftführer zu unterzeichnen. § 9 Ziffer 6 Absatz 4 gilt entsprechend.
- 14 Satzungsänderungen
- Die Mitgliederversammlung kann die Satzung nur ändern, wenn bei der Einladung zur Mitgliederversammlung die zu ändernde Satzungsbestimmung in der Tagesordnung bekannt gegeben worden ist.
- Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder.
- 15 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes geht das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an die DSK über. Es ist ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
- Die Auflösung des Vereins muss in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die eigens hierzu einzuberufen ist. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
- Eine Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, hat unmittelbar darauf mit einfacher Stimmenmehrheit zwei Liquidatoren zu bestellen. Sie haben insbesondere das Vermögen des Vereins gemäß Ziffer 1 an die DSK, oder an die an ihre Stelle getretene Bundeswehrdienststelle zu übertragen.
- 16 Inkrafttreten
Die geänderte Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Stadtallendorf, 30.10.2015
Unterschriften der Vorstandsmitglieder